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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 1 StR 363/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 401 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 363/05

vom 6. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juni 2005 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung haben Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwalt erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 hat die Vertreterin der als Zeugin gehörten J. N. beantragt, als Nebenklägerin zugelassen zu werden; zugleich hat sie Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht die Zulassung als Nebenklägerin abgelehnt.

Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Betracht. Der Anschluss als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergangenem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig (§ 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGH, NStZ-RR 1997, 136; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 395 Rdn. 12 m. w. N.). So verhält es sich hier. Als der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfechtung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig.

Ende der Entscheidung

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