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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 1 StR 366/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273 Abs. 3
StPO § 274
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 366/06

vom 10. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 9. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Zum Antrag des Angeklagten auf Überprüfung des Urteils des Landgerichts Deggendorf hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und - im Sinne von BGH NJW 2005, 1440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."

Dem schließt sich der Senat an. Die Stellungnahme des Angeklagten vom 28. Juli 2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Da das Urteil rechtskräftig ist, erübrigt sich eine Revisionsbegründung. Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegen-standslos. Anhaltspunkte für eine unlautere Beeinflussung des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Die qualifizierende Belehrung hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift folgenden Inhalt:

"Der Verurteilte wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen Verfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihn eine - etwa im Rahmen einer Urteilsabsprache - abgegebene Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch auch sonst bindet, dass er demnach nach wie vor frei ist, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen."

Diese Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 = BGHSt 50, 40).

Zweifel an der Wirksamkeit des anschließend vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts bestehen danach nicht.

Ende der Entscheidung

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