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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2006
Aktenzeichen: 1 StR 373/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 245 Abs. 1 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 373/06

vom 8. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, da sie dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:

Der Vorsitzende hat die (Willens-)Erklärung des Zeugen F. zur Entbindung seines Zeugenbeistands und früheren Verteidigers Rechtsanwalt W. von der Schweigepflicht - hinsichtlich ihres Umfangs - in vertretbarer Weise ausgelegt. Der hierauf beruhende Ablauf von dessen Vernehmung kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Revision begründen (vgl. auch § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob der Verteidiger der genannten Auslegung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestimmt hat (so die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung), oder ob er bei seinem Verzicht auf eine weitere Vernehmung des Zeugen nur - ohne erkennbaren Widerspruch - ausdrücklich auf die Auffassung des Vorsitzenden verwiesen hat (so die Revision in ihrer Erwiderung), kann daher dahinstehen.

Ebenso kann auf sich beruhen, ob sich die Annahme aufdrängt, dass Rechtsanwalt W. bekundet hätte, er habe als Verteidiger des Zeugen F. gewusst, dass dieser, letztlich veranlasst durch die Justiz, absichtlich einen Unschuldigen eines schweren Verbrechens bezichtigte und darüber hinaus auch noch bekundet hätte, er habe von F. erfahren, wer der wahre Täter gewesen sei.

Ende der Entscheidung

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