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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 1 StR 375/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 375/01

vom

7. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben dem Wortlaut der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier der Durchsuchungsbeschlüsse - auch auf den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden (BGH NStZ 2000, 427; BGH NStZ 2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom 30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - genannten sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus der dem Antrag für den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verfügung" der ermittelnden Staatsanwältin vom 20. Mai 1997 (EA S. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Verdacht des Betrugs/der Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als 100) Fällen, die Gesamtschadenssumme beträgt bislang mehr als DM 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".

2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monate und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt.

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