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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 377/98
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 5
StrEG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 377/98

vom

29. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1998 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. März 1998 ausgesprochene Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft (Ziff. III des Urteils) wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit Senatsentscheidung von heute verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft erfolglos dagegen, daß dem Angeklagten durch das oben genannte Urteil zugleich Entschädigung für die in dieser Sache erlittene

Untersuchungshaft zuerkannt wurde. Gründe, nach denen die Entschädigung ausgeschlossen ist (§ 5 StrEG) oder versagt werden kann (§ 6 StrEG) sind nicht gegeben.

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