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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 1 StR 384/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Februar 2002 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung der Einziehung durch die Anordnung des Verfalls von 16.490 DM (= 8.431,20 Euro) und 40 US-Dollar ersetzt wird, weil beim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus den abgeurteilten Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern dem Verfall unterliegen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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