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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 1 StR 387/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 387/03

vom 8. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27. März 2003 wird aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte - ebenso wie die früheren Mitangeklagten G. , K. und M. (§ 357 StPO) - des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 52 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Im Fall II 20 der Urteilsgründe wird das Verfahren wegen fehlender Anklage eingestellt (§ 206a StPO).

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.



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