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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 1 StR 387/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 251 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 387/07

vom 29. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge:

Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, 254 StPO. Der Tatrichter ist in den Urteilsgründen mit keinem Wort auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten vom 14. November 2006 eingegangen, sondern hat seine Überzeugungsbildung ausweislich der Urteilsgründe auf andere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweismittel gestützt. Der Senat schließt daher aus, dass der Inhalt der Vernehmungsniederschrift Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts hatte.

Daher kann es dahingestellt bleiben, ob angesichts des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Einverständnisses mit der Verlesung des nichtrichterlichen Protokolls der früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dessen Verlesung ausnahmsweise zulässig wäre (zustimmend Bohlander, NStZ 1998, 396 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. April 2001 - 5 StR 12/01) oder ob die Grundsätze zur Verwirkung von Verfahrensrügen bei widersprüchlichem Prozessverhalten in Betracht zu ziehen sind.

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