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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 389/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 260 Abs. 3
StPO § 264
StPO § 265
StGB § 173 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 389/98

vom

7. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 16. Februar 1998

a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer 1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fehlt es - was von Amts wegen zu beachten ist - an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage.

a) Nach Ziffer 6 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat der Angeklagte in seiner Wohnung in K. zwischen Anfang 1992 und dem 12. Dezember 1992 (14. Geburtstag des Kindes) in mindestens drei Fällen, sowie zwischen dem 13. Dezember 1992 und dem 22. Juli 1993 in weiteren mindestens drei Fällen mit seiner Tochter M. Geschlechtsverkehr gehabt. Abweichend davon und über die Anklage hinausgehend wurde im erstgenannten Zeitraum Geschlechtsverkehr in mindestens zehn Fällen (Ziffer II 4. bis 13.) und im letztgenannten Zeitraum in mindestens sieben Fällen (Ziffer 14. bis 20. der Urteilsgründe) festgestellt und abgeurteilt.

Anklage und Urteil sind nicht etwa deswegen deckungsgleich, weil jeweils eine Mindestzahl von Taten zugrunde gelegt wurde. Unabhängig von der gewählten Formulierung ist die Zahl der in der Anklage zur Last gelegten Taten als deren aburteilungsfähige Höchstzahl zu verstehen (BGHSt 40, 44, 47; 40, 138, 161).

Bei sämtlichen angeklagten und abgeurteilten Vorfällen handelt es sich um eigenständige Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) und nicht etwa um Teile desselben geschichtlichen Vorganges (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 203). Da es sich somit um eine Überschreitung der durch die Anklage vorgenommenen Umgrenzung und nicht nur um einen Mangel bezüglich deren Informationsfunktion handelt, hätte es hinsichtlich der elf zusätzlich abgeurteilten Taten einer weiteren Anklage bedurft. Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO, wie er hier in der Hauptverhandlung erteilt wurde, war keine geeignete Grundlage zur "Einbeziehung" der zusätzlich festgestellten Taten (vgl. BGH NStZ 1995, 245).

Welche der siebzehn vom Langericht abgeurteilten Taten mit den zweimal mindestens je drei angeklagten Taten identisch sind, kann nicht festgestellt werden, da besondere individuelle Merkmale, welche die Taten untereinander abgrenzen, nicht benannt sind. Die Verurteilung wegen mindestens drei Taten vor dem 12. Dezember 1992 und mindestens drei Taten nach diesem Tag, jeweils innerhalb eines konkret bezeichneten Zeitraums an einem immer gleichen bestimmten Tatort, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da diese sechs Taten jedenfalls dem Angeklagten in gleicher Weise in der Anklage zur Last gelegt wurden (vgl. BGHSt 40, 44, 46, 48). Hinsichtlich der ersten drei Mißbrauchsfälle ist zusätzlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, daß sie sich zwischen Februar 1992 und dem 26. April 1992 ereignet haben, so daß der jeweils tateinheitlich verwirklichte Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) verjährt ist (erste Unterbrechungshandlung: 26. April 1997).

Das Verfahren wegen der im Hinblick auf das bestehende Verfahrenshindernis zu Unrecht abgeurteilten Taten war gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Einer Anklage hinsichtlich der eingestellten Taten müßte nach dem Zweifelssatz Strafklageverbrauch entgegenstehen.

b) Da 11 von 22 abgeurteilten Taten entfallen, ist nicht auszuschließen, daß die Einzelstrafen der zu Recht abgeurteilten Taten niedriger ausgefallen wären. Diese und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe waren daher aufzuheben.

2. Im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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