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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 1 StR 391/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 391/00

vom

21. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision des immer durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet (§ 345 StPO). Das Landgericht hat deshalb die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 5. Juni 2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2000 zugestellt, bei gleichzeitiger formloser Übersendung einer Beschlußausfertigung an den Angeklagten (§ 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO). Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 beantragte der Angeklagte persönlich - der Sache nach (§ 300 StPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Eine Revisionsbegründung - durch einen Verteidiger oder durch den Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle - liegt bis heute nicht vor.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde. Spätestens seit dem 14. Juni 2000 hatte der Angeklagte Kenntnis vom Verwerfungsbeschluß des Landgerichts.

Im übrigen trägt der Angeklagte keine ausreichenden Tatsachen dazu vor, weshalb er an der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision schuldlos gewesen sein soll. Die vom Angeklagten in seinem Antrag vom 14. Juni 2000 geäußerte Vermutung, seine Familie habe wohl einige Rechnungen seiner Verteidiger nicht bezahlt, genügt hierzu nicht. Wenn der Angeklagte oder seine Angehörigen zur Bezahlung seiner Verteidiger nicht mehr in der Lage waren, gar hohe fällige Gebührenforderungen offen standen, war für den Angeklagten erkennbar, daß Fristversäumung drohte. Er war dann gehalten, sich mit seinen - damals noch zwei - Verteidigern ins Benehmen zu setzen, um eine rechtzeitige Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen, oder er hätte dies unmittelbar bei Gericht beantragen müssen. Schließlich hätte er die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen können. Indem er in Kenntnis des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nichts dergleichen getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 18).

Es verbleibt daher beim Beschluß des Landgerichts Passau vom 5. Juni 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde.

Ende der Entscheidung

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