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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 394/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 394/99

vom

20. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler um Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung (vgl. auch die Liste der angewendeten Vorschriften) hat sich der Angeklagte des schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Der Senat ändert daher die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

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