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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 396/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 396/05

vom 13. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt, Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Strafausspruch bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tagessätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. Unangemessen - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO) sind beide sicherlich nicht.

Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Aussageentstehung - hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sonstigen Beweismittel, die die Strafkammer sorgfältig würdigt, ausnahmsweise unschädlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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