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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 1 StR 399/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 13. Januar 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ... und ... Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Untreue, Untreue in 15 weiteren Fällen und vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Überschuldung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Die eingeschränkte Überprüfung des Strafausspruchs nach revisionsrechtlichen Maßstäben ergibt, wie der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom 1. September 2008, zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

Ende der Entscheidung

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