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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 1 StR 407/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 407/05

vom 26. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall III 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, die der Senat auf der Grundlage der in seinem Hinweis an die Verfahrensbeteiligten vom 2. Januar 2006 näher dargelegten Erwägungen aus prozesswirtschaftlichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 1 StR 59/98; Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 Rdn. 1) vorgenommen hat, entfällt der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III 1 der Urteilsgründe, die deswegen verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Der Senat hat erwogen, ob die von ihm vorgenommene Verfahrensbeschränkung den Bestand des Urteils in dem danach verbleibenden Umfang in Frage stellen kann. Dies war zu verneinen.

a) Der Schuldspruch im Fall III 2 der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) beruht auf den Angaben des (ehemaligen) Mitangeklagten Ö. (der keine Revision eingelegt hat). Er hat glaubhaft geschildert, dass er im Auftrag des Angeklagten die bei ihm (Ö. ) sichergestellten 5 kg Rauschgift bei einem Rauschgifthändler in den Niederlanden abgeholt hat und sie dem Angeklagten bringen wollte, der sie gewinnbringend verkaufen wollte. Der ergänzende Hinweis der Strafkammer auf die Gleichartigkeit der Begehungsweise in den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe zeigt nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft im Fall III 2 nicht abhing, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 38 jew. m. w. N.).

Auch sonst ist der Schuldspruch, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Bei der auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Bemessung der im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängten Strafe ist nicht auf die im Fall III 1 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat oder die deshalb verhängte Strafe Bezug genommen. Unabhängig davon wäre die hier verhängte Einzelstrafe aber jedenfalls angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Angeklagte war weniger als einen Monat vor der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht E. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen - die eine Tat bezog sich auf 1 kg Haschisch, die andere auf 50 g Kokain - und weiterer Rauschgiftdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die in der Erwartung künftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hiervon offenbar unbeeindruckt hat er sich bereits ganz kurze Zeit später in noch deutlich größerem Stil als Rauschgifthändler betätigt und hat auch seinen bis dahin nicht vorbestraften Bekannten Ö. , dessen Geldnot er kannte, mit hinein gezogen, so dass dieser (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.

Ende der Entscheidung

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