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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 1 StR 409/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 409/01

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen zu 1. und 3. schwerer räuberischer Erpressung

zu 2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten F. und S. C. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten A. C. gegen das oben genannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin berichtigt wird, daß der Angeklagte der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge nicht unter 60 cm schuldig ist.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift im einzelnen die Gründe dargelegt, die eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten A. C. notwendig machen. Diesen tritt der Senat bei. Er kann auch ausschließen, daß das Landgericht wegen dieser Änderung zu einer anderen Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe gelangt wäre.

2. Die Revisionen der Angeklagten S. und A. C. rügen im wesentlichen einen Verstoß gegen § 261 StPO, weil das Landgericht nicht alle erhobenen Beweise verwertet habe; es habe sich allein auf die Aussage des Hauptbelastungszeugen Sca. in der Hauptverhandlung gestützt, obwohl sich dieser in seinen früheren Vernehmungen in einer Weise abweichend und widersprüchlich erklärt habe, die sich nicht mit von der Strafkammer angenommenen Erinnerungsschwächen erklären ließen. Die Rügen greifen nicht durch. Die von den Revisionen angeführten Abweichungen hat die Strafkammer im einzelnen offengelegt. Sie hat nachvollziehbar begründet, daß die bei dem Zeugen festgestellten erheblichen Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Tathandlungen nicht dagegen sprechen, daß der Teil der Aussage, auf den die Strafkammer ihre Verurteilung gestützt hat, keinen realen Erlebnishintergrund hat oder der Zeuge die Angeklagten in das Geschehen "eingebaut" haben könnte. Insoweit verfügte der Zeuge über genaues Detailwissen, das die Strafkammer durch andere Beweisanzeichen absichern konnte. Diese Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. StPO § 261

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