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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 1 StR 415/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 29. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. August 2009 dargelegten Gründen wie folgt gefasst:

D. T. wird

1. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 - Az.: 1 Cs - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie

2. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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