Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 1 StR 419/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 67 d Abs. 2
StGB § 67 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 419/00

vom

18. Oktober 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

Ende der Entscheidung

Zurück