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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 427/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 427/00

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eines richterlichen Hinweises in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedurfte es nicht (§ 265 Abs. 1, 2 StPO); denn in der vom Landgericht unverändert zugelassen Anklage heißt es:

"Zur Frage, ob die Gesamtwürdigung des Angeschuldigten und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB), wird sich der Sachverständige erst im schriftlichen Gutachten äußern. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird dann beantragt werden."

Dieser Hinweis war in dem - hier nur kurzen - wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthalten. Auch dieser Teil gehört aber zur Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 StPO) und damit zur Anklage im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl., § 200 Rdn. 10). Damit konnte für den Angeklagten nicht zweifelhaft sein, daß er sich auch in dieser Richtung verteidigen mußte, zumal der Sachverständige sein Gutachten dann auch zu den Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung erstattet hat (vgl. UA S. 18/19). Bei dieser Sachlage ist dem Angeklagten auch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht versagt worden.

Der Senat konnte deshalb davon absehen, dienstliche Äußerungen einzuholen, ob auch die Verteidigung in ihrem Schlußvortrag zur Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung Stellung genommen hat und deshalb das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht möglicherweise nicht beruhen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluß vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).



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