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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 431/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1
StGB § 54 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 431/08

vom 27. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gründe:

Die Strafkammer hat die Bildung der Gesamtstrafe - aus Einzelstrafen in Höhe von zweimal fünf Jahren und drei Monaten und einmal vier Jahren und drei Monaten - nur kurz wie folgt begründet: "Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umständen erschien der Kammer eine aus den vorgenannten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe von acht Jahren und neun Monaten tat- und schuldangemessen".

Dies ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat jeweils unter Darlegung der tragenden Gesichtspunkte zunächst den Strafrahmen bestimmt (Verneinung minder schwerer Fälle) und dann die Einzelstrafen festgesetzt. Dann genügt es im Regelfall, wenn die Strafkammer bei der dritten Stufe der Strafzumessung, der Gesamtstrafenbildung, in den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich der dann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotenen zusammenfassenden Würdigung auf die bereits vorher umfassend dargestellten, die Strafzumessung bestimmenden Aspekte der Taten und in der Person des Angeklagten Bezug nimmt. Urteilsgründe sollen sich auch in den Darlegungen zur Strafzumessung auf das Wesentliche (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - für die Strafzumessung bestimmende Umstände -) beschränken. Unnötige Wiederholungen sind zu vermeiden.



Ende der Entscheidung

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