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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 433/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 182 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 182 Abs. 1
StGB § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 433/99

vom

14. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 11 Fällen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Tatrichter hatte den Angeklagten in den 31 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB aF) zugleich in 29 Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt und hierfür jeweils Einsatzstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht jedoch auch in Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (BGHSt 42, 51).

Angesichts der sehr maßvollen Einsatzstrafen und der überaus straffen Bildung einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten - bei weiteren elf Einzelstrafen - schließt der Senat aus, daß der Tatrichter bei zutreffender Beachtung der Konkurrenzverhältnisse zu anderen Strafen gekommen wäre. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, daß das hier festgestellte Ansinnen, sich dem Täter gegen Entgelt hinzugeben und sexuelle Handlungen als käuflich zu erfahren, durchaus auch im Rahmen des § 176 StGB aF strafschärfend berücksichtigt werden kann.

Ende der Entscheidung

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