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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 441/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 441/06

vom 8. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls und Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der schizophrene Angeklagte hat im Oktober 2004 eine ihm unbekannte Frau grundlos auf der Straße getreten. Im Dezember 2004 hat er eine Jacke und im April 2005 ein Hemd gestohlen.

Bei dem Tritt war er jedenfalls vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), möglicherweise schuldunfähig (§ 20 StGB). Bei den beiden Diebstählen war er möglicherweise vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), nicht jedoch schuldunfähig (§ 20 StGB). Dementsprechend wurde er wegen der Diebstähle bestraft, vom Vorwurf der Körperverletzung dagegen freigesprochen. Von einer Unterbringung gemäß § 63 StGB, die angesichts der genannten Feststellungen zur Schuldfähigkeit hier allein auf die Körperverletzung hätte gestützt werden können, wurde abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO), das Urteil aufzuheben. Die Begründung dieses Antrags befasst sich ausschließlich mit der unterbliebenen Unterbringungsanordnung. Nach dem maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ-RR 2004, 118) ist damit allein das Absehen von einer Unterbringungsanordnung angefochten. Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Umfang der Anfechtung nicht erst durch Auslegung der Revisionsbegründung ermittelt werden muss (BGH NStZ-RR aaO m. w. N.).

Die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. Dies hat der Vertreter der Generalbundesanwältin zutreffend im Einzelnen dargelegt. Hinsichtlich der Vorstrafen hat die Strafkammer die jeweils zugrunde liegenden Delikte (hauptsächlich Diebstahl, Betrug und Leistungserschleichung) und die jeweils verhängten Strafen (Geldstrafen oder kurze Freiheitsstrafen, § 47 StGB) mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinausgehende Feststellungen zu den Vorverurteilungen eine andere Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung hätten ergeben können, sind nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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