Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 444/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2008 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 3. September 2009 hat der Verurteilte "nachträgliche Anhörung gemäß §§ 33a, 356a StPO" beantragt.

Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegeben. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist deshalb in diesen Fällen nicht statthaft.

Der Antrag, gemäß § 356a Satz 1 StPO zu verfahren, ist binnen einer Woche ab Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, d.h. hier ab Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung, zu stellen (§ 356a Satz 2 StPO). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (§ 356a Satz 3 StPO). Da der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht nachgeprüft werden kann, ist der Antrag des Verurteilten schon unzulässig. Die Einhaltung der Wochenfrist liegt hier auch fern. Die beanstandete Senatsentscheidung wurde am 1. September 2008 an den Verurteilten und seiner Verteidigerin versandt.

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Ende der Entscheidung

Zurück