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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 1 StR 445/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1a
StPO § 354 Abs. 1b nF
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 445/05

vom 6. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,

b) das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17. Mai 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen verspäteten Insolvenzantragstellung, der Beitragsvorenthaltung in elf Fällen sowie des Betruges in neun Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher verspäteter Insolvenzantragstellung, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, Beitragsvorenthaltung in elf Fällen sowie wegen Betruges in neun Fällen (davon in acht Fällen gemeinschaftlich handelnd und in einem Fall in 40 tateinheitlichen Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Der Schuldspruch wurde nach Maßgabe der Beschlussformel geändert.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten in zumindest entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, 1a, 1b StPO nF bestehen lassen. Zwar betrifft der Fehler hier nicht "nur" die Gesamtstrafenbildung, sondern auch den Schuldspruch. Die gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten. Angesichts von Anzahl und Gewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der dafür ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen hält der Senat trotz des eingestellten Falles die Gesamtstrafe für angemessen (vgl. BGH StV 2005, 118 m.w.N.).

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