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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 445/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 242
StGB § 249 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 445/98

vom

7. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum schweren Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zu den Raub- und Diebstahlstaten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar darauf hin, daß Eigentumsdelikte nach §§ 242, 249 StGB aF die Zueignungsabsicht des unmittelbaren Täters zur Voraussetzung haben. Aber auch bei einer von vornherein geplanten unentgeltlichen Übergabe einer weggenommenen fremden Sache an einen Dritten, z.B. an den Auftraggeber wie hier, kann das Merkmal der Zueignung erfüllt sein; das setzt allerdings voraus, daß der Täter einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne - wenn auch nur mittelbar - hat, wobei der Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGHSt - GS - 41, 187, 194); ein finanzieller Nutzen im weitesten Sinne genügt (BGH StV 1988, 526), jedoch sind rein ideelle Motive nicht ausreichend.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit Z. "Freundschaft" geschlossen und beauftragte ihn, Außenstände des Angeklagten durch furchterregendes und gewaltsames Auftreten einzutreiben. Dabei sollte Z. , wenn das Geld nicht aufgebracht werden konnte, den Schuldnern auch Gegenstände wegnehmen, um sie dem Angeklagten auszuhändigen, wobei letzterem klar war, daß er darauf keinen Anspruch hatte. Z. hatte von seiner "Freundschaft" mit dem Angeklagten und seiner mehrmonatigen Tätigkeit für diesen auch gravierende wirtschaftliche Vorteile wie die Überlassung eines Pkw Jaguar, ständige Bargeldzuwendungen, Bezahlung von Rechnungen und Einladungen durch den Angeklagten. Es war ihm willkommen, dem Angeklagten helfen zu können, "da er sich auf diese Weise ... für die finanziellen Aufwendungen des Angeklagten ihm gegenüber erkenntlich zeigen und dadurch die 'Freundschaft' zum Angeklagten festigen konnte". Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, davon auszugehen, daß Z. im oben definierten Sinne in mittelbarer Weise Zueignungsabsicht hatte, wenn er neben dem Versuch, die Schuldner zur Zahlung zu bewegen, auftragsgemäß den Opfern Gegenstände wegnahm, um sie dem Angeklagten auszuhändigen. In der Weitergabe der entwendeten und geraubten Gegenstände an den Angeklagten lag zugleich deren Zueignung durch Z. . Sie diente mittelbar der Aufrechterhaltung der als Freundschaft angesehenen Bindung an den Angeklagten mit den für Z. daraus fließenden finanziellen Vorteilen.

Entgegen der Auffassung der Revision hat es für die Frage der Zueignung durch Z. und/oder der Tatvollendung keine rechtliche Bedeutung, daß der Angeklagte im Fall II 2 die vier gebrauchten Handys im Wert von 900 DM bei Übergabe als Schrott bezeichnete und sie erneut dem Z. überließ und daß er in den Fällen II 3 und 4 jeweils nur ein Handy behielt und eines dem Z. zurückgab bzw. dieser gleich ein solches als Provision einbehielt.

Ob der Angeklagte - wie der Generalbundesanwalt meint - nach wertender Betrachtung als (mittelbarer) Täter hätte verurteilt werden können, kann hier dahinstehen. Die Verurteilung (nur) wegen Anstiftung beschwert ihn jedenfalls nicht.

Ende der Entscheidung

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