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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 454/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 454/05

vom 23. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die offenbar auf § 338 Nr. 5 StPO gestützt werden soll, ist schon unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision trägt vor, die Sachverständige Dr. C. habe sich während der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung der Geschädigten als Zeugin sachverständig dahingehend geäußert, "dass die Aussage der Zeugin betreffend der nun eingeräumten (zuvor in der Revisionsbegründung dargestellten) anderweitigen Vorkommnisse für die angeklagten Taten wenig von Belang sein dürften". Nicht mitgeteilt wird aber, dass die Sachverständige Dr. C. ihr - eigentliches - Gutachten erst danach, am folgenden Sitzungstag, erstattete, in Anwesenheit des Angeklagten. Die Revisionsbegründung verhält sich auch nicht dazu, dass die Sachverständige dabei den - laut Revisionsbegründung - während der Vernehmung der Geschädigten angesprochenen Umstand in ihre Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin etwa nicht aufgenommen hätte.

Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet. Die von der Revision behauptete sachverständige Äußerung ist bereits nicht erwiesen. Die Anhörung einer Sachverständigen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von § 273 StPO. Im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung der Geschädigten enthält das Protokoll jedoch keinen Hinweis auf sachverständige Bewertungen der Sachverständigen Dr. C. (§ 274 StPO). Im Übrigen wäre hier auszuschließen, dass der von der Revision angesprochene Aspekt nicht in das später in Anwesenheit des Angeklagten erstattete umfassende Gutachten ebenfalls Eingang gefunden hat.

Ende der Entscheidung

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