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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 1 StR 457/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 345 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 457/02

vom

14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Tötung auf Verlangen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenkläger haben beantragt, "das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen". Sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Beschluß vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00 -; BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -; Senge in KK, StPO 4. Aufl. § 400 Rdn.1), zumal sich die Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen bzw. wegen Beihilfe hierzu zu verurteilen, angeschlossen hatten.

An der Unzulässigkeit der Rechtsmittel vermag auch die Klarstellung des Rechtsmittelziels durch den Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 29. November 2002 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revisionen, mit dem sie dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentreten, ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschluß vom 17. August 1993 - 4 StR 432/93).

Im übrigen sind die Revisionen der Nebenkläger - deren Zulässigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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