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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 462/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 462/00

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 25. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Therapiebereitschaft ist zwar keine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Unterbringung gemäß § 64 StGB, ihr Fehlen kann aber ein gegen die Erfolgsaussichten sprechendes Indiz sein (vgl. BGH NJW 2000, 3015, 3016 m.w.N.). Angesichts der Feststellungen zum Verlauf der Unterbringung im Jahre 1999, aus der der Angeklagte etwa wiederholt entwichen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die sachverständig beratene Strafkammer von einer Unterbringungsanordnung abgesehen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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