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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 1 StR 464/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 464/07

vom 24. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2006 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6). Die Nebenkläger können daher im vorliegenden Fall weder mit der Rüge der Verletzung formellen noch materiellen Rechts erfolgreich geltend machen, der Tatrichter hätte beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen, Jugendstrafrecht nicht anwenden und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anordnen dürfen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt. Die übrigen Beanstandungen laufen auf eine Strafschärfung hinaus, beziehungsweise lassen nicht erkennen, dass sie sich gegen den Schuldspruch richten.

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