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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 1 StR 466/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 466/01

vom

15. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 gemäß § 346 Abs. 2, §§ 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten auf

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Mai 2001 und

2. Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 11. September 2001

werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Mai 2001 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat es mit Beschluß vom 11. September 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; dieser Antrag ist auch als solcher auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts zu verstehen. Beide Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der in dem Schreiben des Angeklagten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 21. September 2001 liegende Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Fehlens einer fristgerechten Begründung als unzulässig verworfen hat. Nach rechtzeitig eingelegter Revision wurde das Urteil des Landgerichts der Verteidigerin des Angeklagten am 24. Juli 2001 wirksam zugestellt und der Angeklagte davon benachrichtigt (Bd. V Bl. 1341, 1353 d.A.). Die Monatsfrist für die Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) endete daher mit dem 24. August 2001, einem Freitag. Die Revisionsbegründung des Verteidigers ging indessen erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist, nämlich am 27. August 2001 beim Landgericht ein (Bd. V Bl. 1363 d.A.).

2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Der Angeklagte trägt keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ergeben könnte, daß er unverschuldet an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen sei (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat lediglich behauptet, die Revisionsbegründung sei fristgerecht beim Landgericht eingegangen (Bd. V Bl. 1377 d.A.). Das ist jedoch nicht zutreffend (siehe oben Ziffer 1.). Dieser Verfahrenssachverhalt ist dem Angeklagten, seiner Verteidigerin und dem von ihm im Revisionsverfahren gewählten Verteidiger - letzterem durch Akteneinsicht - bekannt.

Ende der Entscheidung

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