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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 1 StR 471/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 471/05

vom 10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13. Mai 2005, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe am 26. November 2003 gemeinsam mit den anderweitig verurteilten G. B. und A. M. versucht, die Zweigstelle der Raiffeisenbank in Be. zu überfallen, um anschließend die Zweigstelle der Raiffeisenbank I. zu überfallen, ist nicht tragfähig.

Die Strafkammer hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung jede Beteiligung an den Banküberfällen bestritten hat und keinerlei Erklärung für die Belastung durch beide Zeugen hatte, im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung als Zeugen gehörten Mittäter G. B. und A. M. als überführt angesehen. Die Beweiswürdigung ist insoweit fehlerhaft, als eine nahe liegende Möglichkeit nicht erörtert wurde. Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen, weil sie aufgrund der eigenen Einlassungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien; auch sei "ein Motiv für eine Falschbelastung [...] nicht ersichtlich geworden" (UA S. 21). Dieses Argument eines fehlenden Falschbelastungsmotivs hätte hier näherer Begründung bedurft. Nach den übrigen Urteilsgründen lag es nämlich nahe, dass beide Zeugen durchaus ein Motiv haben konnten, den ursprünglich der beiden Banküberfälle mitangeklagten Bruder des G. B. , S. B. , zu entlasten. Dieser war noch in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2004 beschuldigt worden, als Fahrer des Fluchtfahrzeuges an den Banküberfällen beteiligt gewesen zu sein. Da sich das Urteil hierzu nicht verhält, unterliegt es der Aufhebung.

Ende der Entscheidung

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