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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 475/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Beleidigung von 80 Tagessätzen (Fall II.2) die Tagessatzhöhe auf 1,00 Euro festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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