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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 1 StR 48/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 48/06

vom 8. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten angesetzt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 105 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Auszuführen ist lediglich Folgendes:

1. Das Landgericht hat für die am 5. April 2001 begangene Untreue (Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe) keine Einzelstrafe festgesetzt. Dabei handelt es sich ersichtlich um ein Fassungsversehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt. Der Fall ist Gegenstand des Urteilstenors, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung. Das Landgericht hat für ihn auch den zugrundezulegenden Strafrahmen ausdrücklich angeführt. Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängen wollte. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Strafkammer, die die Einzelstrafen nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuft hat, für einen in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fall (II. B. 2. (8) der Urteilsgründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt hat. Danach schließt der Senat aus, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe auch nur in Betracht kommen könnte. Der Angeklagte hätte sich insoweit auch ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Der Senat kann deshalb die Rechtsfolgenentscheidung entsprechend ergänzen.

2. Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafzumessungserwägungen in Abschnitt V. der Urteilsgründe betreffen - wie sich schon aus ihrem einleitenden Satz ergibt - nicht nur die Beurteilung der Einzeltaten, sondern berücksichtigen auch das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts sowie das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten. Sie ermöglichen daher dem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachprüfung des auch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsakts der Gesamtstrafenbildung.

Ende der Entscheidung

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