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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: 1 StR 483/02 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 483/02

vom

15. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Dem Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M. aus R. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 900 € bewilligt.

Gründe:

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Februar 2003 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger der Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 900 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen, auf die der Senat bereits in der Terminsverfügung unter Angabe mehrerer Fundstellen von Revisionsentscheidungen hingewiesen hatte. Die Schwierigkeit der Sache findet ihren Ausdruck nicht zuletzt darin, daß das Revisionsverfahren mit einer umfangreichen Leitsatzentscheidung abgeschlossen wurde. Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.625 €, wie sie der Antragsteller erstrebt, erschiene dem Senat indessen übersetzt (vgl. Bd. 8 Bl. 1567 d.A.).

Ein etwaiger Erstattungsanspruch für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Revisionshauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen bleibt unberührt, weil Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mitabgegolten werden.

Ende der Entscheidung

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