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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 1 StR 488/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 488/01

vom

22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit den durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Dezember 2000 verhängten Strafen unterblieben ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines am 28. Oktober 2000 begangenen versuchten schweren Raubes und weiterer, damit tateinheitlich verbundener Delikte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die wegen der abgeurteilten Tat verhängten Strafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte wurde jedoch am 7. Dezember 2000 vom Amtsgericht Köln wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in zehn Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten und noch nicht erledigten (Gesamt)Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daher wäre gemäß § 55 StGB die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus der hier verhängten Strafe und den dem Urteil des Amtsgerichts Köln zu Grunde liegenden Einzelstrafen geboten gewesen; die Strafaussetzung zur Bewährung in jenem Urteil steht einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht im Wege, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.). Da eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben (st. Rspr. seit BGHSt 12, 1).

Das Verfahren richtet sich nur noch gegen einen Erwachsenen; daher verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).



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