Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 488/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 488/99

vom

10. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe ergeben, daß die Geschädigten B. und D. schon früher miteinander bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Revision steht dies jedoch nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß "alle drei" Geschädigten sich vor der Anzeigeerstattung nicht kannten. Die Strafkammer hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Geschädigten B. und D. einerseits und die Geschädigte F. andererseits nicht kannten, als die Geschädigte F. noch in der Nacht ihrer Vergewaltigung durch den Angeklagten eine Anzeige erstattete. Hieraus hat sie rechtsfehlerfrei geschlossen, daß ein Komplott der drei Geschädigten zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlossen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück