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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 493/98 (2)
Rechtsgebiete: StPO, AWG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
AWG § 34 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 493/98

vom

25. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Ausfuhr von Waffen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungsnahme vom 25. September 1998 bemerkt der Senat:

1. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Angeklagte habe sich nicht strafbar gemacht, weil die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck den Begriff der Ausfuhr abweichend vom deutschen Recht geregelt habe, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat der Verurteilung lediglich die Ausfuhr ausschließlich militärischer Waren im Sinne des § 34 Abs. 1 AWG i.V.m. Teil I Abschnitt A Position 0006 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zugrundegelegt. Auf die Strafbarkeit dieses Verhaltens konnte sich die genannte Richtlinie schon deshalb nicht auswirken, weil sie - in Übereinstimmung mit der Regelungskompetenz der Europäischen Union (s. Krakowka in Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts § 2 Rdn. 26) - nur Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft (vgl. Reuter NJW 1995, 2190, 2192; s. auch Hucko DB 1995, 513, 515; nicht eindeutig Bieneck in Bieneck aaO § 26 Rdn. 22, § 32 Rdn. 2 und 13).

2. Bezüglich der zweiten Ausfuhr hat das Landgericht den für das Maß der Schuld des Angeklagten maßgeblichen Umfang der ausschließlich militärischen Waren noch hinreichend präzise bestimmt. Das Urteil bezeichnet deren Anteil an den insgesamt ausgeführten Gütern zwar nur als "weit überwiegend". Der anschließend mitgeteilten Warenliste läßt sich aber entnehmen, daß es sich dabei vor allem um Torsionsstäbe, Pleuelstangen und Laufrollen für Panzerketten gehandelt hat, die - bezogen auf den Warenwert - gut vier Fünftel der ausgeführten Waren ausmachten.

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