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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 1 StR 494/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 49 Abs. 1
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 494/01

vom

15. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom Landgericht hilfsweise innerhalb eines anderen als des tatsächlich zugrundegelegten Strafrahmens zugemessene Freiheitsstrafe gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht. Das wäre nur dann anders, wenn die den Strafausspruch tragenden Gründe des Urteils rechtfehlerhaft wären und es deshalb nach Vorstellung des Tatrichters auf die an sich unzulässige Hilfserwägung ankommen sollte (siehe BGHSt 7, 359, 360). So aber verhält es sich nicht, weil die den Strafausspruch tragenden Erwägungen rechtsfehlerfrei sind. Insbesondere hat die Strafkammer gesehen, daß neben der Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) auch die Möglichkeit einer dem Angeklagten günstigeren doppelten Milderung des Normalstrafrahmens gemäß § 21 und § 46a, jew. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB, in Betracht kam (UA S. 30/31). Sie hat die Wahl des angewendeten Strafrahmens kurz begründet. Das genügte hier.

2. Das Unterbleiben einer Gesamtstrafenbildung mit Freiheitsstrafen aus vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zutreffend dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 9. September 1999 eine Zäsurwirkung beigemessen, die der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB entgegenstand.

Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären. Von diesem Urteil geht eine Zäsur dergestalt aus, daß alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage desjenigen Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber auch nur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hat sich der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4; BGH wistra 1998, 344; sog. "Rückprojektion", vgl. auch BGHSt 44, 179, 181).

Da nach dem zeitlichen Ablauf alle den Urteilen des Amtsgericht Straubing vom 9. September und 2. Dezember 1999 sowie des Landgerichts Regensburg vom 17. Januar 2001 (Berufungsurteil) zugrundeliegenden Taten durch das Urteil vom 9. September 1999 hätten geahndet werden können, hat das Berufungsurteil vom 17. Januar 2001 gesamtstrafenrechtlich gesehen keine eigenständige Bedeutung. Es wäre nämlich nicht ergangen, wenn alle jene Taten am 9. September 1999 abgeurteilt worden wären. Deshalb ist das Urteil vom 17. Januar 2001 als auf das Urteil vom 9. September 1999 "zurückprojiziert" zu behandeln. Von diesem Urteil geht eine Zäsur aus, die das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat.



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