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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 1 StR 497/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 497/07

vom 22. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag zur Erhebung von Verfahrensrügen nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Mai 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des "Nemo-tenetur-Grundsatzes" bemerkt der Senat ergänzend:

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf des Mordes - insbesondere durch "Einwürfe und Vorhalte" - teilweise eingelassen (vgl. UA S. 35, 41 f., 59, 60). Die Schwurgerichtskammer war deshalb nicht gehindert, daraus Schlüsse zu ziehen, dass der Angeklagte sich zu der Möglichkeit eines Todes der I. L. durch ein Geschehen unterhalb der Schwelle einer vorsätzlichen Tötung nicht eingelassen hatte (vgl. BGHSt 20, 298, 300 m.w.N.). Sie hat damit nicht das Schweigen des Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet, was unzulässig wäre (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21 m.w.N.). Aus dem Zusammenhang ihrer Beweiserwägungen ergibt sich, dass die Kammer mit ihren auf den ersten Blick missverständlichen Formulierungen lediglich zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hatte, hätte Konkretes vorgebracht, wenn er zu einer anderen Todesursache als der vorsätzlichen Tötung etwas gewusst hätte (vgl. BGH NJW 1993, 1724 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt).

Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass die Verurteilung auf diesem eher schwachen Indiz beruht.

Ende der Entscheidung

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