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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 499/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
BtMG § 31
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG § 30 Abs. 2
BtMG § 31 Nr. 1
StGB § 49 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 499/99

vom

13. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 2. Juli 1999 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat für die Straffestsetzung gegen den Angeklagten den gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gewählt. Erst im Anschluß an diese Festlegung hat es geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG in Frage komme, das aber verneint, ohne den vertypten Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG in diese Prüfung einzubeziehen. Das ist zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der vertypte Milderungsgrund des § 31 BtMG allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen (vgl. BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2). Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Voraussetzung eines minder schweren Falles verneint hat, lassen nicht erkennen, daß es diesen Grundsatz beachtet hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Aufklärungsbeitrag des Angeklagten hatte Gewicht; seine Angaben haben zur Inhaftierung seines Betäubungsmittellieferanten geführt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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