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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 1 StR 501/04
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 92 Abs. 2 a.F.
AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
AuslG § 92a Abs. 1
AuslG § 92a Abs. 2 a.F.
AuslG § 92a Abs. 4 Nr. 2
AuslG § 92b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 501/04

vom 23. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Angeklagten H. gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. (inhaltsgleich mit § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I 1950) verurteilt, weil er unrichtige Angaben gemacht hat, um für andere ein Touristenvisum zur Einreise zu beschaffen. Eine Begrenzung dieser Strafvorschrift auf Nichtdeutsche ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch den weiteren Regelungen (vgl. für den gegenteiligen Fall insbes. § 92a Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. mit einer klaren Trennung zwischen Ausländern und Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft; ebenso zutreffend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376, 377).

Dem würde jedoch nicht entgegenstehen, bei Vorliegen entsprechender Feststellungen, von welchen das Landgericht sich vorliegend allerdings nicht zu überzeugen vermochte, einen Täter zugleich auch nach § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F. zu verurteilen, wenn dieser mit seiner Handlung einen Ausländer unterstützt, der seinerseits unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG a.F. den Tatbestand des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. erfüllt.

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