Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 1 StR 502/99
Rechtsgebiete: StPO, GKG


Vorschriften:

StPO § 465
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 40 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 502/99

vom

6. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Volksverhetzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 25. März 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und ausgesprochen, er habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er sich dagegen wendet, daß er auch die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen habe, die durch die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 23. März 1999 entstanden seien. Er behauptet, an diesem Tage sei die Hauptverhandlung nur deshalb durchgeführt worden, weil am voraufgegangenen Sitzungstag, dem 18. März 1999, ein "kranker, dienstunfähiger ... Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft" entsandt worden sei.

Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos. Der Kostenausspruch entspricht dem Gesetz (§ 465 StPO). Für eine teilweise Nichterhebung der Kosten ist hier kein Raum (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die dem Angeklagten selbst durch den Verhandlungstag am 23. März 1999 entstandenen notwendigen Auslagen fallen nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 465 Rdn. 11). Die Gerichtsgebühren bemessen sich ohnehin nicht nach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig erkannten Strafe (§ 40 Abs. 1 GKG).

Unbeschadet dessen liegt ersichtlich auch keine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG vor. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 20. September 1999 zutreffend darauf hingewiesen, daß die Strafkammer am 18. März 1999 von 14.00 Uhr bis 17.15 Uhr verhandelt hat (Bd. 3 Bl. 26 d.A.). Während dieser Zeit wurden u.a. 16 Urkunden verlesen und vom Vertreter der Staatsanwaltschaft sieben Beweisanträge gestellt. Erst am Ende dieses Sitzungstages wurde der Inhalt eines ärztlichen Attests über den Gesundheitszustand des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft mitgeteilt (Bd. 3 Bl. 28 d.A.). Unter diesen Umständen ist schon nicht erkennbar, daß der Gesundheitszustand des Staatsanwalts eine Verfahrensverzögerung verursacht hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück