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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 1 StR 504/00
Rechtsgebiete: GVG, StPO


Vorschriften:

GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 338 Nr. 4
GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 338 Nr. 4

1. Der Prüfung durch das Revisionsgericht, ob das Landgericht einem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugemessen hat, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde zu legen.

2. Allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, vermag die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht zu begründen.

BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - 1 StR 504/00 - LG Coburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 504/00

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers C. ,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers L. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Juli 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrecht die besondere Bedeutung des Falles angenommen und ihn damit seinem gesetzlichen Richter entzogen (§ 338 Nr. 4 StPO).

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte im Zeitraum von Herbst 1997 bis Dezember 1998 drei Kinder. Er griff dem damals acht- bzw. neunjährigen C. in mindestens fünf Fällen und dem neunjährigen L. in einem Fall ans nackte Gesäß. Beim Besuch eines Eiscafes mit einer von ihm betreuten Kindergruppe streichelte der Angeklagte das Glied des zehnjährigen W. über dessen Kleidung. In allen Fällen standen die Taten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten als katholischer Pfarrer.

Diesen Sachverhalt hatte die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht zur Anklage gebracht. Sie verwies auf die Höhe der erwarteten Strafe und maß dem Fall besondere Bedeutung i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu. Dies begründete die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift mit folgenden Erwägungen:

Die der Anklage zugrundeliegenden Vorgänge haben durch das öffentliche Geschehen vom 28. 12. 1998 in der Kirche St. Marien in S. [dort beschuldigte der Vater eines Geschädigten den Angeklagten vor der versammelten Gemeinde während eines Gottesdienstes] und die nachfolgenden Presseberichte und Leserbriefe andauernd starke öffentliche Beachtung gefunden. Hierbei wurden, wenngleich bislang ohne tatsächliche Anhaltspunkte, vom Angeschuldigten und seinem Umfeld öffentlich wiederholt Vorwürfe erhoben, in anderen staatlichen Behörden seien Amtspflichten verletzt worden, um aus persönlichen Motiven eine Verleumdungskampagne zu schüren. Auch wurde wiederholt öffentlich auf gleichartig erscheinende frühere Vorgänge um den Angeschuldigten in M. sowohl hinsichtlich der Vorwürfe wie der Verfahrensweisen Bezug genommen. Schließlich ist mit dem Angeschuldigten ein Pfarrer und Lehrer an öffentlichen Schulen im ländlichen Raum mit Vorwürfen betroffen, die gegebenenfalls auch zu erheblichem Ansehensverlust der Kirche und der Schule führen können.

Im Eröffnungsbeschluß bejahte das Landgericht seine Zuständigkeit mit folgender Begründung:

Das Landgericht Coburg ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen der besonderen Bedeutung des Falles zuständig, auch wenn die Straferwartung weniger als 4 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ergibt sich aus den psychischen Auswirkungen der Straftat auf die kindlichen Opfer. Nachdem der Angeklagte die Taten bestreitet, wird den Kindern durch die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht die Belastung einer weiteren Tatsacheninstanz im Rahmen eines Berufungsverfahrens erspart.

II.

Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO geltend und rügt, das Landgericht habe seine sachliche Zuständigkeit gemäß § 24 Abs.1 Nr. 3 GVG aufgrund sachfremder Erwägungen bejaht.

Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärte Frage, ob dies nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge (BGHSt 42, 205; 43, 54) oder von Amts wegen (BGHSt 38, 172, 176; 40, 120; 44, 34, 36) zu berücksichtigen ist, kommt es hier nicht an. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.

1. Die Revision scheitert nicht schon daran, daß mit ihr grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, ein höheres Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht anstelle eines Gerichts niederer Ordnung angenommen (§§ 210 Abs. 1, 336 Satz 2, 269 StPO). Dieser Grundsatz erfährt vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Willkürverbot dann eine Einschränkung, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung über die Zuständigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHSt 42, 205, 207; 43, 53, 55 f, BGH Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

2. Das Landgericht war sachlich zuständig. Die Entscheidung des Landgerichts zur besonderen Bedeutung der Sache ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffen.

a) Allerdings vermag allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht zu begründen.

Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des Unrechtsgehalts durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder Verletzten aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGHR GVG § 24 Bedeutung 1) oder wenn die rasche Klärung einer grundsätzlichen, für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ermöglicht werden soll (BGHSt 43, 53). Entscheidend ist immer die Bewertung des Einzelfalls.

Gerade bei Sexualstraftaten und Jugendschutzsachen wird sich häufig die besondere Bedeutung der Sache aus den schwerwiegenden Auswirkungen der Straftat auf das Opfer ergeben. Dabei können - trotz der sich insbesondere aus § 247a StPO ergebenden prozessualen Möglichkeiten - in der gebotenen Gesamtbetrachtung des Einzelfalles auch weitere zu erwartende gravierende Folgen einer zweiten gerichtlichen Vernehmung des Tatopfers in einer Berufungshauptverhandlung von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall sind schwere psychische Auswirkungen der Straftaten auf die drei kindlichen Opfer, die den Fall aus der Masse der übrigen, denselben Tatbestand betreffenden Strafverfahren herausheben würden, weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

Ob allein das Ziel, einem kindlichen Opfer eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, die Anklage zum Landgericht unter dem Gesichtspunkt der besonderen Bedeutung der Sache (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) rechtfertigt - eine Frage, die sich seit Ausweitung der Strafgewalt der Amtsgerichte auf vier Jahre durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 verstärkt stellt - ist in der Literatur umstritten (befürwortend: Böttcher/Mayer NStZ 1993, 154, 157; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 136, 138; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 24 GVG Rdn. 22; ablehnend: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 24 GVG Rdn. 6 a.E.; Meyer-Goßner/Ströber ZRP 1996, 345, 358; Kissel in KK 4. Aufl. § 24 GVG Rdn. 7; Böhm ZRP 1996, 259, 261). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs blieb die Frage bislang offen (Beschlüsse vom 3. August 1995 - 4 StR 420/95 und 4 StR 416/95). Demgegenüber stellen das OLG Zweibrücken (NStZ 1995, 357) und das OLG Koblenz (JBlRhPf 1995, 26) zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles und damit der Zuständigkeit des Landgerichts entscheidend darauf ab, daß damit eine weitere Vernehmung des Opfers in einer Berufungshauptverhandlung vermieden werden kann.

"Dies ist gut gemeint, mit der gesetzlichen Regelung aber kaum in Einklang zu bringen" (Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 24 GVG Rdn. 6). Diese Auffassung teilt der Senat. Die Gesetzesformulierung "besondere Bedeutung des Falles" läßt es nicht zu, ganze Deliktsgruppen, etwa alle Sexualstraftaten bestreitender Täter an Kindern, generell, ohne Beachtung der Bedeutung des Einzelfalls, dem Landgericht zu überantworten. Mit dem Gesetzeswortlaut ist dies nicht mehr vereinbar. Damit werden die vor allem am Wortsinn orientierten Grenzen möglicher Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Bedeutung des Falles" überschritten.

Vor dem Hintergrund der bisherigen unklaren Rechtslage und der uneinheitlichen Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung hierzu liegt es indes eher fern, daß mit bisherigen Entscheidungen zur besonderen Bedeutung des Falles gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die allein auf die Vermeidung einer weiteren Vernehmung von Geschädigten in der Berufungsinstanz abstellten, auch die bei der Anwendung des § 269 StPO verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen überschritten wurden. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die besondere Bedeutung des Falles ergibt sich hier aus anderen Gesichtspunkten.

c) Nach dem Sachstand, wie ihn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dargestellt hat, konnte dem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung beigemessen werden.

Die andauernd große Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der Öffentlichkeit gefunden haben (vgl. BGHSt 44, 34, 36), die hervorgehobene Stellung des Angeklagten als Pfarrer auf dem Lande und der Umstand, daß der Angeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als Lehrer beging (vgl. BGHR GVG § 24 Abs. 1 Bedeutung 3) waren geeignet, den Fall aus der Masse der Strafverfahren herauszuheben, die denselben Tatbestand betreffen.

Ob die Strafkammer ihrer Entscheidung die von der Staatsanwaltschaft genannten Aspekte - stillschweigend - ebenfalls zugrunde legte oder ob sie diese zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles nicht für geeignet erachtete und deshalb im Eröffnungsbeschluß nicht erwähnte, kann offen bleiben.

Denn bei der Prüfung der Entscheidung über die Zuständigkeit ist auch vom Revisionsgericht die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde zu legen (vgl. LR-Hanack StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 71, § 355 Rdn. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind nicht nur die Gesichtspunkte maßgeblich, auf die sich das eröffnende Gericht ausdrücklich bezieht. Ausführungen zur besonderen Bedeutung des Falles im Eröffnungsbeschluß sind schon nicht in jedem Fall zwingend. Wurde die besondere Bedeutung der Sache von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder in einem gesonderten Aktenvermerk - auch aus Sicht der Kammer - tragfähig begründet oder ist diese offensichtlich, dann bedarf es im Eröffnungsbeschluß keiner weiteren Darlegungen hierzu. Schon deshalb kann der Eröffnungsbeschluß allein keine tragfähige Grundlage zur Prüfung der Frage abgeben, ob das Landgericht die besondere Bedeutung des Falles und damit seine Zuständigkeit im Rahmen des dem Gericht insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die gegenteilige Auffassung zwänge dazu, Urteile allein wegen unzureichender Ausführungen zur besonderen Bedeutung der Sache im Eröffnungsbeschluß aufzuheben und die Verfahren - zunächst zur erneuten Entscheidung über die Zuständigkeit - an eine andere Kammer zurückzuverweisen, obwohl das Gericht, dessen Urteil angefochten wurde, nach objektiver Sachlage ersichtlich sachlich zuständig war. Dies entspräche weder dem Sinn der Regelungen über die Gewährleistung des gesetzlichen Richters noch dem Gedanken des Opferschutzes.

III.

Die Überprüfung des Urteils auf aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.

Ende der Entscheidung

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