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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 518/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB nF § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
StGB aF § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 2 Abs. 1
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 518/98

vom

7. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Juni 1998, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Freispruch entfällt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit dem Angeklagten zur Last lag, auch zu der gefährlichen Körperverletzung des Geschädigten Beihilfe geleistet zu haben, hat die Strafkammer einen für den Angeklagten nicht voraussehbaren Exzess angenommen. Da jedoch, wovon auch die Anklage ausging, andernfalls Tateinheit mit der Beihilfe zu schwerem Raub vorgelegen hätte, ist für den von der Strafkammer insoweit ausgesprochenen gesonderten Freispruch kein Raum (BGH NJW 1984, 135, 136; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15; w. Nachw. bei Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 12).

2. Zum Strafausspruch hat die Revision dagegen Erfolg.

a) Die Urteilsgründe verdeutlichen nicht, daß sich die Strafkammer bewußt gewesen wäre, daß nach ständiger Rechtsprechung schon das Vorliegen eines sog. vertypten Milderungsgrundes (hier: Beihilfe) die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4; aaO Strafrahmenwahl 2, 3, 8 m.w.Nachw.). Ob dies hier zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßte oder ob eine entsprechende Erörterung entbehrlich gewesen war, weil auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die - von der Strafkammer allerdings eingehend geprüfte - Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles fernlag (vgl. BGH GA 1987, 226, 227 m.w.Nachw.), kann aber offen bleiben, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann:

b) Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß der Angeklagte, der wußte, daß die Täter eine - möglicherweise ungeladene - Gaspistole mit sich führten, "daher davon ausgehen (mußte), daß die ... Täter, ... wenn sie die zu erwartende Beute nicht heimlich entwenden konnten, auch Gewalt einsetzen würden".

aa) Der Senat hat erwogen, ob mit dieser nicht näher ausgeführten Erwägung zum Ausdruck gebracht sein soll, daß der Angeklagte nicht nur den Einsatz der (möglicherweise) ungeladenen Gaspistole als Drohmittel, sondern auch deren Verwendung als Werkzeug zu Schlägen auf den Kopf des Opfers in seinen Vorsatz aufgenomen hatte, was in Widerspruch zu den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen stünde und einen schwerer wiegenden Schuldspruch (Beihilfe zu schwerem Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF i.V.m. § 2 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung anstatt - wie erkannt - Beihilfe zu schwerem Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nF i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB) rechtfertigen würde. Angesichts der eingehenden Darlegungen der Strafkammer, warum die in den Schlägen mit der Gaspistole liegende Gewaltanwendung ein für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Exzess war, hat der Senat diese Möglichkeit verneint.

bb) Angesichts des gleichzeitigen Hinweises auf die Möglichkeit heimlicher Entwendung - die Täter hatten einen Schlüssel für das Haus, in dem die Tat stattfand - geht der Senat vielmehr davon aus, daß die Strafkammer mit der genannten Erwägung (nur) zum Ausdruck bringen wollte, daß der Angeklagte auch mit dem Einsatz von Raubmitteln gerechnet hat. Dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Wäre die Beute heimlich entwendet worden oder hätte der Angeklagte zumindest nur diese Möglichkeit in seinen Vorsatz aufgenommen gehabt, hätte er nicht als Gehilfe eines (schweren) Raubs bestraft werden können.

3. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat sieht jedoch Anlaß zu folgendem Hinweis: Die Strafkammer hat erwogen, daß den Angeklagten "als Asylbewerber ein härteres Los trifft als andere Mitmenschen".

Der Status als Asylbewerber ist für sich genommen als solcher jedoch nicht geeignet, sich strafschärfend oder strafmildernd auszuwirken (vgl. Lackner, StGB 22. Aufl. § 46 Rdn. 36 b; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 36 jew. m.w.Nachw.). Anderes kann im Einzelfall für die hieraus folgenden Besonderheiten von Tat (hiervon geht die Strafkammer nicht aus) oder Täterpersönlichkeit gelten (vgl. Lackner aaO m.w.Nachw.). Hierzu ergeben die Urteilsgründe jedoch nur, daß der Angeklagte, der nach längerem Aufenthalt in der Schweiz 1992 einen inzwischen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag gestellt hat, hier eine Aufenhaltserlaubnis hat, nachdem er eine Deutsche geheiratet hat. Er war längere Zeit bei dem Geschädigten beschäftigt und hatte dort eine Vertrauensstellung inne. Über seine danach ausgeübte Tätigkeit ergeben die Urteilsgründe nichts. Er ist aber in der Lage, Unterhaltspflichten nachzukommen und hat einen (bei der Tat verwendeten) Pkw, mit dem er am Tattag seine Frau zum Eislauf gefahren hat. Anhaltspunkte für ein für die Strafzumessung bedeutsames "hartes Los" ergeben sich aus alledem nicht.



Ende der Entscheidung

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