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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 1 StR 519/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB, HGB


Vorschriften:

StPO § 7 Abs. 1
StGB § 9 Abs. 1
StGB § 266 Abs. 1
HGB § 230 Abs. 1
Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 519/05

vom 25. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 2005 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem die Anklage Untreue in fünf Fällen zur Last legt, wegen örtlicher Unzuständigkeit nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in der Anklage vor, als Geschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen Y. Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Y. GmbH) aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschaften in Düsseldorf und Hamm ungesicherte Darlehen ausgereicht zu haben, deren Rückzahlung nicht erfolgte, und eine rechtsgrundlose Zahlung vorgenommen zu haben. Die Y. GmbH habe infolge der Zuwendungen Insolvenz anmelden müssen. Durch die Taten sei nicht nur ihr Vermögen, sondern auch das Vermögen zahlreicher Anleger geschädigt worden, die sich an der Y. GmbH mit Kapitaleinlagen beteiligt hätten und ihr als stille Gesellschafter beigetreten seien. Einige dieser Gesellschafter sind im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Mannheim wohnhaft.

Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, nachdem es zunächst seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt hatte, diese Entscheidung jedoch auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Juli 2005 aufgehoben wurde. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Landgericht hat das Verfahren sodann mit dem angefochtenen Urteil eingestellt. Zur Begründung führt es aus, dass eine Tatortzuständigkeit für die - allein anklagegegenständlichen - Vorwürfe der Untreue nicht am Wohnsitz der Kapitalanleger begründet sei, sondern am Sitz der Y. GmbH oder dort, wo die vermögensgefährdenden Darlehensverträge unterzeichnet bzw. Zahlungen veranlasst oder empfangen worden seien.

II.

Die Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Rüge, es habe die Voraussetzungen des Gerichtsstands des Tatorts gem. § 7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 StGB verkannt, geht fehl.

Nach Auffassung der Revision ist Tatort auch der Wohnsitz der stillen Gesellschafter, da die angeklagten Untreuehandlungen zu einer Schädigung auch ihres Vermögens geführt haben und dieser Nachteil von § 266 StGB erfasst werde. Der Senat vermag dem nicht zu folgen.

1. Nach § 7 Abs. 1 StPO ist ein Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. § 9 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Straftat nicht nur am Ort der Handlung des Täters, sondern auch dort begangen ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. "Erfolg" meint dabei nicht jede Auswirkung der Tat; angesichts der durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) eingefügten ausdrücklichen Anknüpfung an den gesetzlichen Tatbestand sind nur solche Tatfolgen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind (Gribbohm in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; vgl. bereits BGHSt 20, 45, 51 zu § 3 Abs. 3 StGB aF).

Im Fall der Untreue besteht der Taterfolg in dem durch die Untreuehandlung bewirkten Vermögensnachteil. Hierunter fällt nicht jede durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht verursachte Vermögensbeschädigung. Vom Tatbestand des § 266 StGB sind vielmehr nur solche Nachteile erfasst, die der Täter demjenigen zufügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat; betreuter und geschädigter Vermögensinhaber müssen identisch sein (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 47; Schünemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 Rdn. 101). Für die Bestimmung der Zuständigkeit folgt daraus, dass ein Gerichtsstand des Erfolgsortes nach § 7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 StGB nur dort begründet sein kann, wo sich der Vermögensschaden eines Treugebers im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB manifestiert hat.

2. Die stillen Gesellschafter der Y. GmbH sind mit dem Angeklagten als Geschäftsführer nicht durch ein Treueverhältnis im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verbunden; eine Schädigung ihres Vermögens durch die dem Angeklagten vorgeworfenen Untreuehandlungen führt daher zu keinem Nachteil, welcher zuständigkeitsbegründend wirken könnte.

a) Der Geschäftsführer einer GmbH besitzt gem. §§ 35, 37 GmbHG die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen und sie anderen gegenüber zu verpflichten. Als Organ der Gesellschaft obliegt es ihm, nach Maßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er ist daher tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur BGH NStZ 1998, 192, 193; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25; Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 10 f.).

Eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter trifft den Geschäftsführer demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 - ; Schünemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 Rdn. 125; Tiedemann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. vor § 82 Rdn. 15; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3, 13 f.; Kohlmann, Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers, Seite 99 f.; ders. in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. vor § 82 Rdn. 60; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25). Der Geschäftsführer einer GmbH - jedenfalls einer solchen, die in Deutschland ansässig ist - steht mit den Gesellschaftern in keiner Beziehung, die die Grundlage einer strafrechtlich geschützten Treupflicht bilden könnte. Seine organschaftliche Stellung und der Anstellungsvertrag binden ihn nur an die Gesellschaft und verpflichten ihn zu einer Tätigkeit nur in ihren Angelegenheiten (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft kann ihn dabei - etwa bei der Durchsetzung von Nachschüssen (§§ 26 ff. GmbHG) oder bei Maßnahmen zur Erhaltung des Stammkapitals (§§ 30 ff. GmbHG) - gerade zu Entscheidungen anhalten, die mit den Vermögensinteressen der Gesellschafter in Konflikt treten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 -; Tiedemann aaO). Reale Interessengegensätze zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft treten auch in jenen Fällen zutage, in denen die Gesellschafter durch Billigung gesellschaftsschädigender Handlungen die GmbH "ausbeuten", um sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Gribbohm ZGR 1990, 1, 3; zur Wirkung eines Einverständnisses der Gesellschafter vgl. BGHSt 35, 333; BGH NJW 1997, 66, 68 f.; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 52a m.w.N.).

b) Das Vermögen der GmbH entspricht auch nicht dem Vermögen der Gesellschafter im Sinne einer Teilidentität mit der Folge, dass sich Betreuungspflichten zugunsten des einen notwendig auf das andere erstreckten. Zwar konstituiert sich das Vermögen der GmbH aus den Einlagen der Gesellschafter; auch sind diese aufgrund ihrer Teilhabe- und Mitwirkungsrechte wirtschaftlich als Inhaber der Gesellschaft zu begreifen. In rechtlicher Hinsicht bleibt das Gesellschaftsvermögen für die Anteilseigner gleichwohl Fremdvermögen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt betont, dass der Tatbestand der Untreue die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit schützt. Träger der geschützten Vermögensinteressen ist die GmbH selbst als juristische Person, nicht jedoch sind es ihre Gesellschafter (vgl. BGHSt 3, 32, 39 f.; 34, 379, 385; BGH wistra 1983, 71 - 5 StR 176/82; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3 m.w.N.). Zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen besteht daher keine Überschneidung, die eine Pflichtenstellung des Geschäftsführers im Verhältnis zu den Gesellschaftern begründen könnte. Soweit sich die Tätigkeit des Geschäftsführers tatsächlich auf das Vermögen der Gesellschafter auswirkt, indem sie zu einer Verkleinerung des Anteilswertes oder einer Schmälerung von Gewinnausschüttungen führt, handelt es sich um mittelbare, von § 266 StGB nicht umfasste Folgen (vgl. Kohlmann aaO).

c) Der vorliegende Fall einer Beteiligung an der GmbH durch "stille" Gesellschafter führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das angefochtene Urteil enthält ebenso wenig wie die zugelassene Anklage Anhaltspunkte, ob es sich hierbei lediglich um eine atypische Gesellschaftsbeteiligung an der Y. GmbH handelt, oder ob die Anleger zusammen mit der Y. GmbH als Unternehmensträger eine stille Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB bilden (vgl. Schmidt in MünchKomm HGB § 230 Rdn. 114 f.). Auch wenn die Anleger ihre Beteiligungen in letzterer Form erbracht haben sollten, erzeugt dies entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005 keine stärkere Treupflicht zwischen dem Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH und den stillen Gesellschaftern, als wenn diese sich unmittelbar am Vermögen der GmbH beteiligt hätten. Denn die Besonderheit ist hier, dass der Inhaber des Handelsgewerbes nach § 230 Abs. 1 HGB die Kapitalgesellschaft ist - die GmbH -, in deren Vermögen die Einlagen der stillen Gesellschafter übergehen. Es können deshalb keine anderen Grundsätze gelten. Die stille Gesellschaft bildet selbst kein Gesellschaftsvermögen und ist weniger als Organisation, sondern eher als Schuldverhältnis - hier zu der GmbH - zu charakterisieren (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost HGB § 230 Rdn. 4; Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Dass der Angeklagte es persönlich gegenüber den einzelnen Gesellschaftern übernommen hat, ihr eingebrachtes Vermögen gewinnbringend zu verwalten, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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