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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 520/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 520/98

vom

25. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte hat sämtliche ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Die Strafkammer sieht ihn auf Grund der Aussage der Geschädigten D. und N. R. als überführt an. Nach sachverständiger Beratung, der sich die Strafkammer angeschlossen hat, war zwar die Beurteilung von deren Glaubwürdigkeit "anhand von sogenannten Realkriterien" erschwert, weil ihre "Aussagemotivation deutlich reduziert" und die "jeweilige Aussagemenge" nur "dürftig" sei.

Ihre Annahme, die Aussagen der Zeuginnen seien gleichwohl geeignet, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen, stützt die Strafkammer (auch) auf die nicht näher ausgeführte Feststellung, daß nach den glaubhaften Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten die Tochter des Angeklagten diesen "entsprechender Übergriffe bezichtigt".

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zwar können zu Lasten des Angeklagten auch nicht angeklagte, ähnliche Geschehnisse berücksichtigt werden; Voraussetzung hierfür ist aber, daß diese Geschehnisse erwiesen sind, was in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen ist (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 64).

Daran fehlt es. Allein der Hinweis, daß ein Dritter glaubwürdig bekundet, der Angeklagte werde gleichartiger Taten bezichtigt, sagt über die Richtigkeit der Bezichtigung nichts aus.

Der Senat kann daher auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht überprüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte weitere, den Anklagevorwürfen vergleichbare Taten begangen hat. Angesichts der gesamten Beweislage kann der Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht.

Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen, wo ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen gleichartiger Vorwürfe anhängig ist (24 Js 32860/97).

Ende der Entscheidung

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