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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2009
Aktenzeichen: 1 StR 521/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356a Satz 2
StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 9. Dezember 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde. Nach eigenen Angaben ist obiger Beschluss am Freitag, dem 13. November 2009, bei der Verteidigerin eingegangen. Die Wochenfrist endete danach am Freitag, dem 20. November 2009 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst am 21. November 2009 ein.

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde gehört, aber nicht erhört.



Ende der Entscheidung

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