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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 1 StR 534/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 534/02

vom 12. März 2003

in der Strafsache

gegen

zu 1. und 3. wegen Vergewaltigung

zu 2. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. Juli 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gründe:

Soweit die Strafkammer die Angeklagten H. und G. der qualifizierten Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB für schuldig erachtet hat, beruht das auf einem offensichtlichen Fassungsmangel des Urteils, der dessen Bestand nicht gefährdet. Die Feststellungen belegen nicht, daß diese Angeklagten - wie die Nr. 1 dieser Qualifikation fordert - eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt hätten. Wohl aber haben sie Fesselungsmittel eingesetzt und damit Mittel "bei sich geführt", um den Widerstand es Opfers zu verhindern oder zu überwinden. Damit haben sie die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Strafvorschrift erfüllt. Das ergibt sich ohne weiteres aus den Urteilsgründen.

Die Angeklagten konnten sich gegen diese rechtliche Würdigung auch verteidigen, weil die Strafkammer sie in der Hauptverhandlung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen hat (Protokoll, Bd. II Bl. 471 d.A.).



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