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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 1 StR 536/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 413
StGB § 203
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 536/08

vom 21. Oktober 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2008 bemerkt der Senat:

1. Soweit die Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. F. und Rechtsanwältin C. offenbar die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK wie folgt begründen (RB S. 29): "Des weiteren ist die 'Antragsschrift im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO' weder bei der Zustellung des schriftlichen Exemplars (§ 201 Abs. 1 StPO) noch bei der Verlesung des Anklagesatzes nicht ordnungsgemäß übersetzt gewesen (BGH StV 1993, 2 = BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 1)", ist diese Behauptung ausweislich der Sachakten (SA II S. 413, 422) offensichtlich wahrheitswidrig (hinsichtlich der doppelten Verneinung geht der Senat von einem Schreibversehen aus).

Ebenso falsch ist die weitere nachfolgende Behauptung (RB S. 29): "Ein Dolmetscher war an keinem Tag der Hauptverhandlung anwesend. Das ergibt sich aus den Protokollen". Das Protokoll des 1. Verhandlungstages nennt als gegenwärtige Personen u.a.: D. ... als Dolmetscherin für die türkische Sprache! Auch die Hauptverhandlungsprotokolle der nächsten Verhandlungstage enthalten entsprechende Anwesenheitsvermerke.

2. Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verteidigung, das Gericht hätte "nicht verwertbare Passagen" aus dem Gutachten des Sachverständigen A. seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil dieser in seinem Gutachten Angaben des Angeklagten sowie Erkenntnisse aus den Krankenakten zugrunde gelegt habe, hinsichtlich derer der Angeklagte sein ursprünglich gegebenes Einverständnis widerrufen und einer Verwertung widersprochen habe, liegt kein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und mithin auch keine wie auch immer geartete Straftat des Sachverständigen nach § 203 StGB vor; denn die Befragungen und Untersuchungen dienten der Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeklagten. Unabhängig davon, ob das erklärte Einverständnis in diesem Fall vor oder während der Erstattung des Gutachtens überhaupt noch wirksam widerrufen werden kann, wird jedenfalls für das im Auftrag des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden erstattete Gutachten die sonst erforderliche Zustimmung zur Preisgabe von Geheimnissen durch die damit einhergehende gesetzliche Duldungspflicht ersetzt, weil hier das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts vorgeht (BGH NStZ 2002, 214, 215; BeckOK-StPO/Huber § 53 StPO Rdn. 18).

Ende der Entscheidung

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