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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 1 StR 539/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 8
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 539/07

vom 21. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Juli 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls sowie wegen Verschaffens von falschen Ausweisen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der Rechtsanwalt S. die Behinderung von Rechtsanwalt E. , der sich als Wahlverteidiger legitimiert hatte, behauptet, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dazu trägt er vor, Rechtsanwalt E. habe mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007 dem Landgericht seine Mandatierung als Wahlverteidiger angezeigt. Das Gericht habe es unterlassen, Rechtsanwalt E. danach eine Ladung zu den Hauptverhandlungsterminen vom 24. und 31. Juli 2007 zukommen zu lassen. Weiterhin habe das Gericht dessen Antrag ignoriert, den Termin vom 24. Juli 2007 aufgrund einer Verhinderung durch andere Gerichtstermine zu verlegen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll sei zu entnehmen: "Es wurde bekannt gegeben, dass der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt E. , sein Mandat niedergelegt hat".

Dieser Vortrag ist unvollständig und daher - zumindest - irreführend. Tatsächlich liegt folgender - auch durch eine sachgerechte Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Kempten belegter - Verfahrensgang zugrunde.

Am 4. Juli 2007 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer die Hauptverhandlung auf den 24. und 31. Juli 2007 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger bestellt. Fünf Tage danach, mit Schriftsatz vom 9. Juli 2007, zeigte Rechtsanwalt E. seine Beauftragung als Wahlverteidiger an. Am 12. Juli 2007 erhielt er die Akten - aus denen sich die Hauptverhandlungstermine ergaben - zur Einsicht für einen Tag; am 18. Juli 2007 gab er die Akten zurück. Nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, am 23. Juli 2007, stellte er per Telefax um 11.35 Uhr den Antrag, den Termin vom 24. Juli 2007 aufzuheben, da er anderweitige Gerichtstermine habe. Mit einem weiteren Fax um 16.19 Uhr teilte er mit, dass er "aus Gründen, die nicht in der Sache selbst liegen", das Mandat niedergelegt habe.

Damit hat Rechtsanwalt S. wesentliche Umstände verschwiegen, die - was ihm bekannt sein musste - zur Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrüge unerlässlich waren. Das gilt zumindest für den Umstand, dass die Mandatsanzeige erst nach der Terminsbestimmung erfolgte, das Datum des Terminsverlegungsantrags - nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung - und die gleichfalls noch an diesem Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung. Ein vollständiger Vortrag dieses leicht überschaubaren Sachverhalts hätte - was unschwer zu erkennen ist - seiner Rüge den Boden entzogen. Eine Verfahrensrüge, die auf einem derart unvollständigen und irreführenden Vortrag gestützt wird, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. EGMR NJW 2007, 2097) und daher unzulässig.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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