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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 1 StR 547/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 547/03

vom 22. Januar 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2003 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Dezember 2003 zutreffend dargelegten Gründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwalt ebenso zutreffend dargelegten Gründen auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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